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Satzung
”Wissenschaft vor Ort e.V.”
am 01.12.2008 von der Mitgliederversammlung „Wissenschaft vor Ort
e.V.“ beschlossen
§
1
Name
und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
"Wissenschaft vor Ort e.V." und ist in das Vereinsregister
unter Nr. VR 1175 eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Kamen.
§
2
Vereinszweck
1. Vor dem Hintergrund der zu
bewältigenden sozial- und wirtschaftsstrukturellen Aufgaben in
der Region Dortmund, Kreis Unna, Hamm sowie Ahlen und unter
Berücksichtigung des Interesses insbesondere der
nordrhein-westfälischen Hochschulen an weiteren
Kooperationspartnern zur Förderung der Forschung und Entwicklung
bezweckt der Verein durch eine verstärkte gemeinsam getragene
regionale Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung, Wirtschaft und
Wissenschaft beispielhaft neue Formen des Wissens- und
Technologietransfers modellhaft zu erproben und zu demonstrieren.
Damit soll ein Beitrag zur beschleunigten Diffusion von Innovationen
aller Art in die verschiedensten gesellschaftlichen Bereiche hin
geleistet werden.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere
verwirklicht durch zielgruppengerechte, systematische Informationen,
Seminare, Ausstellungen, Betriebsbegehungen und -analysen, die
Mobilisierung des Know-hows auch anderer als der unmittelbar
beteiligten wissenschaftlichen und Transfereinrichtungen des
Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Ausweitung des innovations- und
technologieorientierten Personaltransfers.
3. Zur Realisierung des Vereinszweckes
werden gemeinschaftlich getragene Projekte umgesetzt.
4. Zur
Verwirklichung des Vereinszweckes kann sich der Verein an anderen
Vereinen und Gesellschaften beteiligen.
§ 3
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen und die verfügbaren
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Diese Regelung schließt aber nicht
aus, daß Mitglieder des Vereines im Rahmen von Projekten
Leistungen für den Verein erbringen, wobei Kosten ganz oder
anteilig ersetzt werden können. Scheidet ein Mitglied aus, so
hat es keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am
Vereinsvermögen oder auf Rückvergütung einer
geleisteten Sacheinlage.
§
4
Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind
Ehrenämter. Nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für den Verein werden erstattet.
2. Übersteigen die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so
kann ein hauptamtlicher Mitarbeiter und unbedingt notwendiges
Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen
keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen
ausgeworfen werden.
§
5
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen
und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliche
Mitglieder sind juristische Personen, die in der Region Dortmund -
Kreis Unna - Hamm - Ahlen im Bereich der Hochschulen, der
Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung innovationsfördernde
Vorhaben auf gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher
Grundlage betreiben und natürliche Personen.
3. Fördernde Mitglieder sind
natürliche und/oder juristische Personen, die sich zum
Vereinszweck bekennen und diesen materiell und/oder ideell nachhaltig
fördern wollen.
§
6
Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins
sind die Gründer.
2. Weitere ordentliche Mitglieder
können auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen werden, der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Fördernde Mitglieder können
auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen werden,
der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Mit
dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme als
Mitglied die Satzung und die Beitragsordnung an.
§
7
Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen
Person,
b)
durch freiwilligen Austritt,
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)
durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er
ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß
des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§
8
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen gleichmäßigen
Beitrag von jeder natürlichen Person, die Mitglied ist. Für
juristische Personen wird eine Beitragsstaffel festgesetzt. Über
die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann
Mitgliedern im Einzelfall durch Beschluß gestatten, den Beitrag
in Gestalt einer gleichwertigen Sach- oder Dienstleistung zu
erbringen, wenn dies nicht gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Spenden
und Zuwendungen zählen zu den Mitteln des Vereins neben den
Mitgliedsbeiträgen.
Die
Mittel müssen allein für den Zweck des Vereins verwendet
werden. (Ausnahme vgl. § 3).
Der
Jahresbeitrag ist jeweils zum Beginn des Vereinsjahres fällig.
Dies gilt nicht, wenn der Beitrag in Gestalt einer Sach- oder
Dienstleistung erbracht wird. In diesem Fall entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Fälligkeit des
Beitrags.
§
9
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
2. Zur Unterstützung dienen
Wissenschaft vor Ort - Regionalkreise und Wissenschaft vor Ort -
Fachkreise als freiwillige Zusammenschlüsse der Mitglieder. Zur
Aktivierung und zur Unterstützung der Vereinszwecke kann
Wissenschaft vor Ort Mitgliedschaften erwerben.
§
10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem
Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der erste
stellvertretende Vorsitzende ist Schatzmeister, der zweite
Schriftführer.
2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der
ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an der Arbeit des Vorstandes vollberechtigt teil. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Verantwortung für die Arbeit der Geschäftsstelle des Vereins. Er vertritt in seinem Aufgabenbereich den Verein im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder von zwei Stellvertretern
jeweils gemeinsam vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt die laufende
Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand beschließt mit
der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Beschlüsse des Vorstands
werden in Sitzungen, bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefaßt. Über die Beschlüsse
des Vorstands wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu zeichnen und den Mitgliedern
des Vorstands zuzusenden ist. Das Protokoll muß eingangs
der nächsten Sitzung des Vorstandes von diesem genehmigt werden.
7. Der Vorstand koordiniert den
Einsatz und die Verwendung der zur Verfügung stehenden
Ressourcen. Ihm obliegt insbesondere die Auswahl des vom Verein
einzustellenden Personals, die Vorbereitung des Arbeitsplatzes
und dessen Umsetzung nach Beschlußfassung durch die
ordentlichen Mitglieder, die Abfassung der von den ordentlichen
Mitgliedern zu verabschiedenden notwendigen Arbeitsberichte und die
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
8. Der Vorstand
tagt mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen des Vorstandes sind
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgeblich für
die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung.
9. Der Vorstand erstattet der
Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.
§
11
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgeblich für
die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung.
2. Sollen Anträge von Mitgliedern
auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sollen diese mindestens eine
Woche vor dem Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden des Vorstands
schriftlich eingereicht worden sein. Dieser gibt sie den Mitgliedern
unverzüglich bekannt.
3. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können durch Beschluß des
Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
1/4 der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird von
dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands
geleitet. Bei Abwesenheit des Vorstands und in Belangen des Vorstands
wird die Mitgliederversammlung von einem aus deren Mitte zu
wählenden Mitglied geleitet.
-
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Sonst ist die
Mitgliederversammlung neu von dem Vorstand mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen einzuberufen. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt der Absendung. Die dann
erschienenen Mitglieder sind jedenfalls beschlußfähig.
Die
erschienenen ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt.
Auf Antrag ist geheim abzustimmen und zu wählen.
Fördernde
Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie können jedoch
beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Vorsitzenden oder dessen Vertreter sowie vom Protokollführer zu
zeichnen und den Vereinsmitgliedern zuzusenden ist. Das Protokoll muß
eingangs der nächsten Mitgliederversammlung von dieser genehmigt
werden.
7. Bis zu fünf Vertreter des
Wissenschaftsministeriums und des Wirtschaftsministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Kammern der Region sowie weiterer
Institutionen und der Vereinsmitglieder können mit beratender
Stimme in die Mitgliederversammlung berufen werden. Hierüber
entscheiden die Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit
vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung des Vereins.
§
12
Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl des Vorstands nach §
10, Abs. 1 und der Rechnungsprüfer
- die Entgegennahme und Feststellung
des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Genehmigung des Etats, die
Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der
Mitglieder,
- die Beschlußfassung über
die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
-
die
Beschlußfassung über die Arbeitspläne, Stellenpläne
und die Wirtschaftspläne des Vereines wie der Projekte
-
die
Entscheidung über Beteiligungen gemäß § 2, Abs.
4.
§
13
Finanzordnung
1. Die Mittel zur Erfüllung der
Aufgaben des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder,
Einnahmen der erbrachten Leistungen, Spenden und Zuschüsse
aufgebracht.
2. Der Etat des Vereins wird vom
Vorstand für das nächstfolgende Jahr aufgestellt und von
der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt.
3. Nicht verausgabte Beträge
werden auf neue Rechnung vorgetragen.
4. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
5. Die Rechnungsprüfer üben
ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§
14
Satzungsänderung
Änderungen
dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Sie ist geb. §11 mit Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die Beschlußfassung erfolgt durch eine Mehrheit
von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
§
15
Auflösung
des Vereins
1. Die Auflösung
des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, wird in
der in § 11, Abs. 1 genannten Frist zu einer
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese
ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Stimmberechtigten
beschlußfähig.
2. Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen den
ordentlichen Mitgliedern des Vereins zu.
§
16
Gerichtsstand
Der
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
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